Allgemeine Mandatsbedingungen
1. Gebührenhinweise
Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, 89 EUR. Diese Gebühr wird auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, nicht angerechnet. In allen anderen Fällen berechnet sich die Vergütung für Beratungs- und Gutachterleistungen stets nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung (Pauschal- oder Stundenhonorar). Auch in diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt. Für außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsleistungen berechnet sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In außergerichtlichen Angelegenheiten kann im Einzelfall auch eine niedrigere als die im RVG vorgesehene Vergütung vereinbart werden; eine solche Vereinbarung muss vor Leistungserbringung und mindestens in Textform geschlossen werden.
Bei einer Abrechnung nach dem RVG berechnen sich die anfallenden Gebühren im Arbeitsrecht grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, also nach dem Wert, den der Gegenstand der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten hat. Der Gegenstandswert bemisst sich in der Regel nach dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Anders ist dies z.B., wenn sich der Gegenstandswert unmittelbar aus dem geltend gemachten Anspruch selbst ergibt (beispielsweise bei einer Vergütungsklage). Bei sogenannten Bestandsstreitigkeiten, z.B. einer Kündigungsschutzklage, werden beispielsweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt.
Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für die Gebühren, die im Einzelnen im RVG geregelt sind. Auf ausdrücklichen Wunsch wird dem Mandanten vor Übernahme des Auftrags Auskunft darüber erteilt, welche Gebühren in seiner konkreten Angelegenheit voraussichtlich anfallen, soweit dies zum gegebenen Zeitpunkt absehbar ist.
In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, zahlt diese in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem RVG, sodass die Kosten der anwaltlichen Leistungen von Rechtsanwalt Lake – jedenfalls bei einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung – nicht vollständig von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sein können.
2. Beginn und Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung / Widerrufsrecht
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden durch Rechtsanwalt Lake besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts oder vor dessen Ablauf auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten.
Sofern der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, das Mandat ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist und der Vertragsschluss im
Rahmen eines von Rechtsanwalt Lake für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt ist, steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu.
Die Rechtsberatung und -vertretung durch Rechtsanwalt Lake bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, wird der Mandant hierauf rechtzeitig hingewiesen. Eine steuerrechtliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Lake ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten werden rechtzeitig mit dem Mandanten abgestimmt.
3. Pflichten von Rechtsanwalt Lake
a) Rechtliche Prüfung
Rechtsanwalt Lake ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
b) Verschwiegenheit
Rechtsanwalt Lake ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht Rechtsanwalt Lake ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich Rechtsanwalt Lake gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
c) Datenschutz
Rechtsanwalt Lake wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
4. Obliegenheiten des Mandanten
a) Informationserteilung
Der Mandant wird Rechtsanwalt Lake über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert Rechtsanwalt Lake umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
b) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von Rechtsanwalt Lake übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
c) Rechtsschutzversicherung
Soweit Rechtsanwalt Lake auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und Rechtsanwalt Lake; Rechtsanwalt Lake erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Mandanten und stellt sie diesem in Rechnung. Der Mandant begleicht die geschuldete Vergütung gegenüber Rechtsanwalt Lake.
d) Keine Verwahrung von Geldern
Eine treuhänderische Verwahrung von Mandantengeldern nimmt Rechtsanwalt Lake nicht vor. Rechtsanwalt Lake führt daher weder ein Konto für Fremdgelder noch nimmt er solche in anderer Weise entgegen oder leitet Fremdgelder an Dritte weiter. Zahlungen, zu denen der Mandant gegenüber Dritten verpflichtet ist, müssen daher von ihm direkt an den Dritten gezahlt werden. Der Mandant hat zudem sicherzustellen, dass Zahlungen, die für ihn bestimmt sind, direkt an ihn geleistet werden können.
5. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Rechtsanwalt Lake ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Wenn der Mandant Rechtsanwalt Lake eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er damit – jederzeit widerruflich – ein, dass Rechtsanwalt Lake ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das entsprechende E-Mail-Postfach haben und dass er dortige E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, Rechtsanwalt Lake darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa der entsprechende E-Mail-Eingang nur unregelmäßig auf neue Nachrichten überprüft wird oder E-Mails nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies Rechtsanwalt Lake ausdrücklich mit.
7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung von Rechtsanwalt Lake angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung von Rechtsanwalt Lake zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Zahlungs- oder Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche von Rechtsanwalt Lake tritt der Mandant sämtliche Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Vergütungsforderung von Rechtsanwalt Lake an diesen ab. Rechtsanwalt Lake nimmt die Abtretung an. Rechtsanwalt Lake ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Vergütungsforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Rechtsanwalt Lake abgetreten werden.
8. Aktenaufbewahrung und -vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Lake sich zum Führen von Handakten und zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Handakten werden bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) vernichtet, sofern der Mandant diese Akten nicht vorher herausverlangt. Im Falle des Herausgabeverlangens werden die Akten dem Mandanten zum Download bereitgestellt oder auf Kosten des Mandanten auf einem elektronischen Speichermedium ausgehändigt. Dokumente, die Rechtsanwalt Lake aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, gibt Rechtsanwalt Lake dem Mandanten in der Regel unverzüglich heraus, wenn und soweit die Originale für die weitere Mandatsbearbeitung nicht mehr erforderlich sind oder Rechtsanwalt Lake aus anderen Gründen nicht (mehr) zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
9. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Rechtsanwalt Lake aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Anwaltsvertrag auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung. Sie gilt ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
10. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes in Textform vereinbart wird.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Sitz von Rechtsanwalt Lake vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Schlussbestimmungen
Die Informationen zum Datenschutz und zu einem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und Rechtsanwalt Lake gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.
Stand: 18.04.2024